Vormundschaften

Neben mei­ner Tätig­keit als Berufs­be­treu­er im Zustän­dig­keits­be­reich des Betreu­ungs­ge­richts wer­de ich gele­gent­lich auch als Berufs­vor­mund bzw. Ergän­zungs­pfle­ger durch das Fami­li­en­ge­richt bestellt. Die Bestel­lung eines Vor­mun­des erfolgt nach § 1773 Abs. 1 BGB ins­be­son­de­re dann, wenn ein Min­der­jäh­ri­ger nicht unter elter­li­cher Sor­ge steht oder wenn die Eltern weder in den die Per­son noch in den das Ver­mö­gen betref­fen­den Ange­le­gen­hei­ten zur Ver­tre­tung des Min­der­jäh­ri­gen berech­tigt sind.

Zu den Auf­ga­ben des Vor­mun­des gehört neben der recht­li­chen Ver­tre­tung des “Mün­dels” in ers­ter Linie die Sor­ge für die Per­son und das Ver­mö­gen des Min­der­jäh­ri­gen. Sind Eltern oder Vor­mund nur an der Besor­gung ein­zel­ner Ange­le­gen­hei­ten ver­hin­dert, so kommt nach § 1809 Abs. 1 BGB die Bestel­lung eines Ergän­zungs­pfle­gers in Betracht.

Die Bestel­lung eines Vor­mun­des oder Ergän­zungs­pfle­gers erfolgt aus­schließ­lich für Min­der­jäh­ri­ge. Sie endet mit dem Ein­tritt der Voll­jäh­rig­keit. Für voll­jäh­ri­ge Men­schen kommt sodann nur die Bestel­lung eines Betreu­ers nach den §§ 1814 ff. BGB in Betracht.