Die tägliche 24-stündige 1:1‑Betreuung als alternative Versorgungsform bei fehlenden Einrichtungen zur geschlossenen Langzeitunterbringung

In der aktu­ell erschie­ne­nen 1. Aus­ga­be der Betreu­ungs­recht­li­chen Pra­xis (BtPrax) 2023 — Zeit­schrift für sozia­le Arbeit, gut­ach­ter­li­che Tätig­keit und Rechts­an­wen­dung in der Betreu­ung ist ein Auf­satz zum The­ma “Die täg­li­che 24-stün­di­ge 1:1‑Betreuung als alter­na­ti­ve Ver­sor­gungs­form bei feh­len­den Ein­rich­tun­gen zur geschlos­se­nen Lang­zeit­un­ter­brin­gung” (BtPrax 2023, 15 ff.) zu lesen, den ich gemein­sam mit Herrn Prof. Dr. Nagel (Chef­arzt der Askle­pi­os Kli­nik Nord, Psych­ia­trie Ham­burg-Wands­bek) sowie Herrn Dr. Stumpf (Rich­ter am Amts­ge­richt Ham­burg-Barm­bek) ver­fasst habe. Wir gehen dar­in ins­be­son­de­re auf eine aktu­el­le Ent­schei­dung des Sozi­al­ge­richts Ham­burg ein, mit der die Rech­te schwer psy­chisch erkrank­ter Men­schen gestärkt wer­den, für die trotz erheb­li­cher Eigen­ge­fähr­dung i.S.d. § 1831 Abs. 1 BGB kei­ne geschützt-geschlos­se­ne Wohn­ein­rich­tung zur Ver­fü­gung steht. Das Sozi­al­ge­richt hat­te die Freie und Han­se­stadt Ham­burg durch einst­wei­li­ge Anord­nung hilfs­wei­se ver­pflich­tet, die Kos­ten für eine 24-stün­di­ge 1:1‑Betreuung zu über­neh­men. Das Rechts­amt räum­te zuvor im Wesent­li­chen ein, dass in Ham­burg geeig­ne­te geschützt-geschlos­se­ne Ein­rich­tun­gen seit Jah­ren fehlen.

Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Zum 01.01.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vor­mund­schafts- und Betreu­ungs­rechts in Kraft getre­ten. Das Jahr 2023 steht damit ganz im Lich­te von stär­ke­rer Selbst­be­stim­mung und höhe­rer Qua­li­tät in der recht­li­chen Betreu­ung. Die neu­en betreu­ungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten sind nun­mehr in den §§ 1814 ff. BGB geregelt.

Zur Anwendbarkeit des § 1907 BGB bei freiheitsentziehender Unterbringung

Mit einer fata­len Ent­schei­dung vom 21.11.2022 hat das Land­ge­richt Hil­des­heim (Az. 6 S 39/22) ein Urteil und einen Beschluss über den Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung des Amts­ge­richts Lehr­te (Az. 9 C 120/22) auf­ge­ho­ben. Das Amts­ge­richt Lehr­te hat­te zuvor eine the­ra­peu­ti­sche Wohn­ein­rich­tung durch einst­wei­li­ge Ver­fü­gung ver­pflich­tet, die Betreu­te wie­der in den dor­ti­gen geschlos­se­nen Wohn­be­reich auf­zu­neh­men. Zwi­schen der durch mich ver­tre­te­nen Betreu­ten und der Wohn­ein­rich­tung war ins­be­son­de­re ein Wohn- und Betreu­ungs­ver­trag geschlos­sen wor­den, der die Über­las­sung eines im Ver­trag näher bezeich­ne­ten Dop­pel­zim­mers im geschlos­se­nen Wohn­be­reich zu Wohn­zwe­cken vor­sah. Die behan­deln­den Ärz­te in der the­ra­peu­ti­schen Wohn­ein­rich­tung hat­ten sich nun­mehr auf den Stand­punkt gestellt, dass eine wei­te­re frei­heits­ent­zie­hen­de Unter­brin­gung nicht mehr erfor­der­lich sei, wor­auf­hin die­se von mir nach § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB been­det wor­den war. Kei­ne 24 Stun­den nach der Ent­las­sung der Betreu­ten stell­te sich die ärzt­li­che Ein­schät­zung sodann als falsch dar, so dass die Betreu­te wie­der in der geschlos­se­nen Abtei­lung eines psych­ia­tri­schen Kran­ken­hau­ses unter­ge­bracht wer­den muss­te. Durch das Betreu­ungs­ge­richt wur­de ein wei­te­res Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­ge­holt, das die Ein­schät­zung der behan­deln­den Ärz­te in der the­ra­peu­ti­schen Wohn­ein­rich­tung scharf kri­ti­sier­te. Die Wohn­ein­rich­tung erklär­te nun aber, dass sie die — durch­aus her­aus­for­dern­de — Betreu­te nicht mehr auf­neh­men wol­le, so dass es zu einem Streit über die Fra­ge kam, ob die zunächst erklär­te Kün­di­gung man­gels betreu­ungs­ge­richt­li­cher Geneh­mi­gung nach § 1907 Abs. 1 BGB wirk­sam sei. Zur Kün­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses über Wohn­raum, den der Betreu­te gemie­tet hat, bedarf der Betreu­er gem. § 1907 Abs. 1 BGB ins­be­son­de­re der Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts. Die Vor­schrift dient damit in ers­ter Linie dem Schutz des Lebens­mit­tel­punk­tes des Betreu­ten. Wäh­rend die Zivil­ab­tei­lung des Amts­ge­richts Lehr­te eine Anwend­bar­keit des § 1907 BGB noch bejaht hat­te, führ­te das Land­ge­richt Hil­des­heim aus, dass die Vor­schrift des § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB, nach der eine sofor­ti­ge Ent­las­sung des Betreu­ten bei Weg­fall der Unter­brin­gungs­vor­aus­set­zun­gen zu erfol­gen habe, denklo­gisch beinhal­te, dass nach Been­di­gung der Unter­brin­gung hin­sicht­lich des geschlos­se­nen Heim­ver­tra­ges nicht zusätz­lich noch die Kün­di­gungs­vor­aus­set­zun­gen des § 1907 Abs. 1 BGB vor­lie­gen müss­ten. Dies kön­ne näm­lich ggf. zu einer nicht mehr zu recht­fer­ti­gen­den Unter­brin­gung bis zur Ertei­lung der betreu­ungs­ge­richt­li­chen Geneh­mi­gung oder bis zur Kün­di­gungs­er­klä­rung füh­ren, was mit der Rege­lung des § 1906 BGB nicht in Ein­klang zu brin­gen sei.

Die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Hil­des­heim ist aus mei­ner Sicht nicht beson­ders über­zeu­gend, da die Kam­mer Miet­recht in Zusam­men­hang mit einer betreu­ungs­recht­li­chen Spe­zi­al­vor­schrift — näm­lich der des § 1907 Abs. 1 BGB — mit der unter­brin­gungs­recht­li­chen Vor­schrift des § 1906 BGB zusam­men­wür­felt. Die Kam­mer lässt bei­spiels­wei­se außer Acht, dass es in der Pra­xis häu­fig noch zu einem frei­wil­li­gen Ver­bleib eines zunächst frei­heits­ent­zie­hend nach § 1906 BGB unter­ge­brach­ten Betreu­ten in einem geschlos­se­nen Wohn­be­reich nach Been­din­gung der frei­heits­ent­zie­hen­den Unter­brin­gung kommt, wenn kei­ne geeig­ne­te offe­ne Wohn­ein­rich­tung zur Ver­fü­gung steht. Der Betreu­te hat dann man­gels Unter­brin­gungs­be­schluss die Mög­lich­keit, die Ein­rich­tung jeder­zeit auf sei­nen Wunsch hin zu ver­las­sen. Dar­über hin­aus gilt bei­spiels­wei­se ein Miet­ver­trag über eine Woh­nung im 3. Ober­ge­schoss eines Wohn­hau­ses auch nicht auto­ma­tisch als gekün­digt, nur weil sich jemand bei­de Bei­ne gebro­chen hat und nicht mehr in der Lage ist, die Woh­nung zu errei­chen und damit zu nut­zen. Die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Hil­des­heim bedeu­tet vor allem, dass Betreu­te in geschlos­se­nen Wohn­ein­rich­tun­gen nahe­zu hilf­los den dor­ti­gen Fach­kräf­ten bzw. behan­deln­den Ärz­ten aus­ge­lie­fert sind. So ist es Ein­rich­tun­gen sodann mög­lich, sich bei unlieb­sam gewor­de­nen Bewoh­nern jeder­zeit von die­sen ohne Rück­sicht auf Kün­di­gungs­fris­ten zu tren­nen, in dem man sich ärzt­li­cher­seits auf den Stand­punkt stellt, dass die frei­heits­ent­zie­hen­de Unter­brin­gung medi­zi­nisch nicht mehr erfor­der­lich sei, womit der Betreu­er sie nach § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB unver­züg­lich zu been­den hät­te. Es wür­de dann immer sofort die Obdach­lo­sig­keit des betrof­fe­nen Men­schen eintreten.

Die Revi­si­on wur­de nicht zugelassen.

Aufgaben und Grenzen rechtlicher Betreuung im Maßregelvollzug der forensischen Psychiatrie

In der aktu­ell erschie­ne­nen 2. Aus­ga­be der Betreu­ungs­recht­li­chen Pra­xis (BtPrax) 2022 — Zeit­schrift für sozia­le Arbeit, gut­ach­ter­li­che Tätig­keit und Rechts­an­wen­dung in der Betreu­ung ist ein Auf­satz von mir zum The­ma “Auf­ga­ben und Gren­zen recht­li­cher Betreu­ung im Maß­re­gel­voll­zug der foren­si­schen Psych­ia­trie” (BtPrax 2022, 50 ff.) zu lesen.

Es geht dabei um ein The­ma, das ins­be­son­de­re auf­grund feh­len­der Res­sour­cen der All­ge­mein­psy­ch­ia­trie und damit gleich­zei­tig stei­gen­der Anzahl an Unter­brin­gun­gen im Maß­re­gel­voll­zug der foren­si­schen Psych­ia­trie immer wich­ti­ger für Berufs­be­treue­rin­nen und Berufs­be­treu­er wird.

Online-Zertifikatskurs “Verfahrensbeistandschaft in Kindschaftssachen”

Das Insti­tut für Inno­va­ti­on und Pra­xis­trans­fer in der Betreu­ung (ipb) gGmbH ver­an­stal­tet vom 20.04. bis 29.04.2022 zum zwei­ten Mal den erfolg­rei­chen Online-Zer­ti­fi­kats­kurs “Ver­fah­rens­bei­stand­schaft in Kind­schafts­sa­chen”, an dem ich als Dozent mit­wir­ke. Der Zer­ti­fi­kats­kurs ist so aus­ge­stal­tet, dass damit die Vor­aus­set­zun­gen des neu­en § 158a FamFG in Bezug auf die für die Tätig­keit als Ver­fah­rens­bei­stand erfor­der­li­che Zusatz­qua­li­fi­ka­ti­on erfüllt werden.

Eine Anmel­dung ist hier möglich.

Wo gehobelt wird, da fallen Späne

Auch in der Medi­zin. Mei­ne 31-jäh­ri­ge Betreu­te, die schwer psy­chisch erkrankt ist und seit Jah­ren in offe­nen und geschlos­se­nen Wohn­ein­rich­tun­gen lebt, unter­zog sich im Jahr 2020 auf­grund eines Band­schei­ben­vor­falls einer Ope­ra­ti­on an der Wir­bel­säu­le in der neu­ro­chir­ur­gi­schen Kli­nik des DIAKO Kran­ken­hau­ses in Flens­burg. Ope­riert wer­den soll­te eigent­lich die Höhe LWK 5/SWK1. Eine MRT-Unter­su­chung nach dem durch­ge­führ­ten Ein­griff ergab aller­dings eine ope­ra­ti­ve Behand­lung der Höhe LWK 4/5. Die Betreu­te muss­te sich in der Fol­ge einem wei­te­ren neu­ro­chir­ur­gi­schen Ein­griff unter­zie­hen, erlitt in der Zwi­schen­zeit auf­grund der ent­stan­de­nen Belas­tungs­si­tua­ti­on eine Exazer­ba­ti­on ihrer schwe­ren psy­chi­schen Erkran­kung und muss­te auch noch meh­re­re Tage vor dem Hin­ter­grund einer loka­len Wund­in­fek­ti­on inten­siv­me­di­zi­nisch behan­delt werden.

Die Kli­nik haben wir inzwi­schen wegen eines Behand­lungs­feh­lers in Anspruch genom­men und dazu die Schlich­tungs­stel­le für Arzt­haft­pflicht­fra­gen der nord­deut­schen Ärz­te­kam­mern ange­ru­fen. Die Kli­nik hat nun­mehr den Vor­wurf einer Ope­ra­ti­on in der fal­schen Höhe ein­ge­räumt, eine Kau­sa­li­tät in Zusam­men­hang mit den sons­ti­gen Kom­pli­ka­tio­nen aber bestrit­ten. Ent­schul­digt hat man sich bei der Betreu­ten übri­gens nicht.

Ärztekammer Hamburg weist ärztlichen Gutachter in die Schranken

Im Janu­ar hat­te ich an die­ser Stel­le bereits über einen ärzt­li­chen Sach­ver­stän­di­gen berich­tet, der mei­nen Betreu­ten in einem betreu­ungs­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren begut­ach­tet hat­te, anschlie­ßend aber aus­ge­rech­net auch noch einen gut­ach­ter­li­chen Auf­trag der Staats­an­walt­schaft zu der Fra­ge ange­no­men hat­te, ob die Unter­brin­gung mei­nes Betreu­ten gem. § 63 StGB in einem foren­si­schen Kran­ken­haus (Maß­re­gel­voll­zug) erfor­der­lich sei. Der Sach­ver­stän­di­ge hat­te in die­sem Zusam­men­hang nicht nur sämt­li­che im Betreu­ungs­ver­fah­ren erlang­ten Infor­ma­tio­nen für sein Gut­ach­ten im Auf­trag der Staats­an­walt­schaft ver­wer­tet, son­dern auch Infor­ma­tio­nen an die Staats­an­walt­schaft wei­ter­ge­lei­tet, zu denen ihm bekannt war, dass die­se nicht für die Staats­an­walt­schaft bestimmt waren. Ziel der Staats­an­walt­schaft war es ganz offen­sicht­lich, durch Mit­wir­kung des Sach­ver­stän­di­gen rechts­wid­rig an Infor­ma­tio­nen zu kom­men, die letzt­lich zu einer foren­si­schen Unter­brin­gung mei­nes Betreu­ten füh­ren könn­ten. Ich hat­te damals straf­recht­li­che Schrit­te und eine Beschwer­de bei der für den Sach­ver­stän­di­gen zustän­di­gen Ärz­te­kam­mer angekündigt.

Die Ärz­te­kam­mer hat sich nun im Rah­men ihrer Berufs­auf­sicht in einer Sit­zung am 22.06.2020 mit der Beschwer­de befasst und fest­ge­stellt, dass die gleich­zei­ti­ge Annah­me eines Gut­ach­tens in einem Betreu­ungs­ver­fah­ren und in einem Ver­fah­ren zur Unter­brin­gung in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus nach § 63 StGB die Fra­ge nach der Inter­es­sen­kol­li­si­on aus­wer­fe. Auch wenn es sich im gut­ach­ter­li­chen Ver­fah­ren nicht um ein Arzt-Pati­en­ten-Ver­hält­nis, son­dern um ein Pro­ban­den-Ver­hält­nis han­de­le, hal­te der Vor­stand der Ärz­te­kam­mer die gleich­zei­ti­ge gut­ach­ter­li­che Tätig­keit in bei­den Ver­fah­ren für äußerst kri­tisch und habe die Wei­ter­lei­tung eines Schrei­bens an die Staats­an­walt­schaft als einen Ver­stoß gegen die ärzt­li­che Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung gewer­tet und bean­stan­det. Der ärzt­li­che Sach­ver­stän­di­ge sei über die Auf­fas­sung des Vor­stan­des in ange­mes­se­ner Wei­se unter­rich­tet worden.

Der Sach­ver­stän­di­ge selbst zeig­te sich erstaun­li­cher Wei­se wei­ter­hin völ­lig unein­sich­tig sowie ohne Pro­blem­be­wusst­sein und erklär­te gegen­über der Ärz­te­kam­mer, die Ein­ho­lung fremd­a­na­mne­ti­scher Infor­ma­tio­nen sei ein übli­cher Vor­gang bei einer medi­zi­ni­schen Beur­tei­lung. Er habe angeb­lich zu Beginn des Gesprächs sei­nen Namen, sei­ne Funk­ti­on und den Hin­ter­grund der Begut­ach­tung genannt.

Die Ent­schei­dung der Ärz­te­kam­mer Ham­burg stärkt damit die Inter­es­sen von Men­schen, die im Rah­men eines Betreu­ungs­ver­fah­rens durch ärzt­li­che Sach­ver­stän­di­ge begut­ach­tet wer­den und ist aus mei­ner Sicht sehr zu begrüßen.

Chapeau, lieber Mitarbeiter der HypoVereinsbank!

An die­ser Stel­le berich­te ich gele­gent­lich auch über die zumeist schwie­ri­ge Zusam­men­ar­beit mit Ban­ken. Immer wie­der kommt es vor, dass kon­to­füh­ren­de Ban­ken rechts­wid­rig Erklä­run­gen des Betreu­ers ein­for­dern. Durch die Ban­ken wird dann meist erklärt, dass ohne die ent­spre­chen­den Erklä­run­gen, für die es kei­ne Rechts­grund­la­ge gibt, kein Zugang zum Giro­kon­to oder Online-Ban­king des Betreu­ten gewährt wer­den kann. Dis­kus­sio­nen mit Bank­mit­ar­bei­tern sind an die­ser Stel­le erfah­rungs­ge­mäß nutz­los, so dass völ­lig über­flüs­si­ge gericht­li­che Ver­fah­ren betrie­ben wer­den müs­sen, um den Zugang zum Giro­kon­to zu erhalten.

In einem neu­en Betreu­ungs­ver­fah­ren zeig­te ich vor Kur­zem die Betreu­ung der Hypo­Ver­eins­bank an. Wie selbst­ver­ständ­lich for­der­te die Bank von mir die fol­gen­de Erklä­rung ein:

Der BdB hat hier ziem­lich gut zusam­men gefasst, was bei der “Zusam­men­ar­beit” zwi­schen Betreu­ern und kon­to­füh­ren­den Ban­ken zu beach­ten ist. Eine der­ar­ti­ge Erklä­rung kann vom Betreu­er regel­mä­ßig jeden­falls nicht ein­ge­for­dert werden.

Bereits bezüg­lich der in der obi­gen Erklä­rung ent­hal­ten­den Ver­pflich­tung, den Betreu­er­aus­weis ein­mal jähr­lich der Bank vor­zu­le­gen, hat der BGH schon am 30.03.2010 (XI ZR 184/09) ent­schie­den, dass eine Bank nicht berech­tigt ist, die Ent­ge­gen­nah­me und ver­trags­ge­rech­te Umset­zung rechts­ge­schäft­li­cher Erklä­run­gen des Betreu­ers eines Kon­to­in­ha­bers von der Vor­la­ge eines Betreu­er­aus­wei­ses abhän­gig zu machen, wenn ihr der Aus­weis ein­mal vor­ge­legt wurde.

Was nun erneut nach einer läs­ti­gen gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung aus­sah, führ­te dank eines enga­gier­ten und kun­den­freund­li­chen Mit­ar­bei­ters der Hypo­Ver­eins­bank nun­mehr zu einer Ände­rung der ent­spre­chen­den inter­nen “Bank­richt­li­ni­en”. Der mit mei­nem Anlie­gen befass­te Bank­mit­ar­bei­ter erhielt von sei­ner Rechts­ab­tei­lung zunächst die zu erwar­ten­de Stan­dard-Aus­kunft, dass über die ein­ge­for­der­te Erklä­rung nicht zu dis­ku­tie­ren sei, recher­chier­te aber auf eige­ne Faust wei­ter und sorg­te dafür, dass letzt­lich der Syn­di­kus­an­walt der Hypo­Ver­eins­bank ein­ge­schal­tet wur­de und die Rechts­ab­tei­lung end­lich über die gel­ten­de Rechts­la­ge aufklärte.

Einen so enga­gier­ten Mit­ar­bei­ter wie Herrn Bach bei der Hypo­Ver­eins­bank in Ham­burg-Blan­ke­ne­se kön­nen auch ande­re Ban­ken drin­gend gebrau­chen. Das wür­de nicht nur eini­gen Betreu­ern und Gerich­ten viel Arbeit erspa­ren, son­dern auch dazu bei­tra­gen, dass die Ban­ken im Ergeb­nis nicht die Kos­ten eines völ­lig über­flüs­si­gen Rechts­strei­tes tra­gen müssen.