Vormundschaften

Neben mein­er Tätigkeit als Berufs­be­treuer im Zuständigkeits­bere­ich des Betreu­ungs­gerichts werde ich gele­gentlich auch als Berufsvor­mund bzw. Ergänzungspfleger durch das Fam­i­lien­gericht bestellt. Die Bestel­lung eines Vor­mundes erfol­gt nach § 1773 Abs. 1 BGB ins­beson­dere dann, wenn ein Min­der­jähriger nicht unter elter­lich­er Sorge ste­ht oder wenn die Eltern wed­er in den die Per­son noch in den das Ver­mö­gen betr­e­f­fend­en Angele­gen­heit­en zur Vertre­tung des Min­der­jähri­gen berechtigt sind.

Zu den Auf­gaben des Vor­mundes gehört neben der rechtlichen Vertre­tung des “Mün­dels” in erster Lin­ie die Sorge für die Per­son und das Ver­mö­gen des Min­der­jähri­gen. Sind Eltern oder Vor­mund nur an der Besorgung einzel­ner Angele­gen­heit­en ver­hin­dert, so kommt nach § 1809 Abs. 1 BGB die Bestel­lung eines Ergänzungspflegers in Betra­cht.

Die Bestel­lung eines Vor­mundes oder Ergänzungspflegers erfol­gt auss­chließlich für Min­der­jährige. Sie endet mit dem Ein­tritt der Volljährigkeit. Für volljährige Men­schen kommt sodann nur die Bestel­lung eines Betreuers nach den §§ 1814 ff. BGB in Betra­cht.