Betreuungen

Es gibt Situa­tio­nen im Leben, in denen voll­jäh­ri­ge Men­schen ihre recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten auf­grund einer Krank­heit oder Behin­de­rung ganz oder teil­wei­se nicht mehr selbst erle­di­gen kön­nen. Der Gesetz­ge­ber hat für sol­che Fäl­le die Betreu­ung mit dem Ziel größt­mög­li­cher Selbst­be­stim­mung in den §§ 1814 ff. BGB gere­gelt.

Als vom Betreu­ungs­ge­richt nach § 1814 Abs. 1 BGB bestell­ter Betreu­er ist es in ers­ter Linie mei­ne Auf­ga­be, dem betrof­fe­nen Men­schen Hil­fe zu einem selbst­be­stimm­ten Leben zu leis­ten. Dabei habe ich nach § 1821 Abs. 1 Satz 1 BGB grund­sätz­lich alle Tätig­kei­ten vor­zu­neh­men, die erfor­der­lich sind, um die Ange­le­gen­hei­ten des Betreu­ten recht­lich zu besor­gen. Gem. § 1821 Abs. 2 Satz 1 BGB habe ich mich hier­zu an den Wün­schen des betrof­fe­nen Men­schen zu ori­en­tie­ren. Die Tätig­keit umfasst nach § 1823 BGB wei­ter­hin die Mög­lich­keit, den Betreu­ten in dem vom Betreu­ungs­ge­richt ange­ord­ne­ten Auf­ga­ben­kreis unter Berück­sich­ti­gung der damit ver­bun­de­nen Auf­ga­ben­be­rei­che gericht­lich und außer­ge­richt­lich zu ver­tre­ten.

Als Berufs­be­treu­er kom­me ich ins­be­son­de­re in Fäl­len zum Ein­satz, in denen eine Betreu­ung durch eine ehren­amt­li­che Betreu­ungs­per­son (z. B. einen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen) nicht mög­lich ist.