Es gibt Situationen im Leben, in denen volljährige Menschen ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle die Betreuung mit dem Ziel größtmöglicher Selbstbestimmung in den §§ 1814 ff. BGB geregelt.
Als vom Betreuungsgericht nach § 1814 Abs. 1 BGB bestellter Betreuer ist es in erster Linie meine Aufgabe, dem Betreuten als ihm an die Seite gestellter Interessenvertreter Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben zu leisten. Dabei habe ich nach § 1821 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich alle Tätigkeiten vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Gem. § 1821 Abs. 2 Satz 1 BGB habe ich mich hierzu an den Wünschen des betroffenen Menschen zu orientieren. Die Tätigkeit umfasst nach § 1823 BGB weiterhin die Möglichkeit, den Betreuten in dem vom Betreuungsgericht angeordneten Aufgabenkreis unter Berücksichtigung der damit verbundenen Aufgabenbereiche gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Als Berufsbetreuer komme ich insbesondere in Fällen zum Einsatz, in denen eine Betreuung durch eine ehrenamtliche Betreuungsperson (z.B. einen Familienangehörigen) nicht möglich ist.
Neben meiner Tätigkeit als Berufsbetreuer im Zuständigkeitsbereich des Betreuungsgerichts werde ich gelegentlich auch als Berufsvormund bzw. Ergänzungspfleger durch das Familiengericht bestellt. Die Bestellung eines Vormundes erfolgt nach § 1773 Abs. 1 BGB insbesondere dann, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Zu den Aufgaben des Vormundes gehört neben der rechtlichen Vertretung des “Mündels” in erster Linie die Sorge für die Person und das Vermögen des Minderjährigen. Sind Eltern oder Vormund nur an der Besorgung einzelner Angelegenheiten verhindert, so kommt nach § 1809 Abs. 1 BGB die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Betracht.
Die Bestellung eines Vormundes oder Ergänzungspflegers erfolgt ausschließlich für Minderjährige. Sie endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Für volljährige Menschen kommt sodann nur die Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1814 ff. BGB in Betracht.
In Betreuungs- und Unterbringungssachen werde ich zudem auch als Verfahrenspfleger bestellt. Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers ähnelt der Tätigkeit von einem Rechtsanwalt und umfasst die Vertretung der Interessen des betroffenen Menschen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Bei der Tätigkeit des Verfahrenspflegers ist zwischen Verfahren in Betreuungssachen (§ 276 FamFG) sowie Verfahren in Unterbringungssachen (§ 317 FamFG) zu unterscheiden. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfolgt insbesondere, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. In Unterbringungssachen ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 317 FamFG beispielsweise erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll oder wenn es um die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung geht.