Die tägliche 24-stündige 1:1‑Betreuung als alternative Versorgungsform bei fehlenden Einrichtungen zur geschlossenen Langzeitunterbringung

In der aktu­ell erschie­ne­nen 1. Aus­ga­be der Betreu­ungs­recht­li­chen Pra­xis (BtPrax) 2023 — Zeit­schrift für sozia­le Arbeit, gut­ach­ter­li­che Tätig­keit und Rechts­an­wen­dung in der Betreu­ung ist ein Auf­satz zum The­ma “Die täg­li­che 24-stün­di­ge 1:1‑Betreuung als alter­na­ti­ve Ver­sor­gungs­form bei feh­len­den Ein­rich­tun­gen zur geschlos­se­nen Lang­zeit­un­ter­brin­gung” (BtPrax 2023, 15 ff.) zu lesen, den ich gemein­sam mit Herrn Prof. Dr. Nagel (Chef­arzt der Askle­pi­os Kli­nik Nord, Psych­ia­trie Ham­burg-Wands­bek) sowie Herrn Dr. Stumpf (Rich­ter am Amts­ge­richt Ham­burg-Barm­bek) ver­fasst habe. Wir gehen dar­in ins­be­son­de­re auf eine aktu­el­le Ent­schei­dung des Sozi­al­ge­richts Ham­burg ein, mit der die Rech­te schwer psy­chisch erkrank­ter Men­schen gestärkt wer­den, für die trotz erheb­li­cher Eigen­ge­fähr­dung i.S.d. § 1831 Abs. 1 BGB kei­ne geschützt-geschlos­se­ne Wohn­ein­rich­tung zur Ver­fü­gung steht. Das Sozi­al­ge­richt hat­te die Freie und Han­se­stadt Ham­burg durch einst­wei­li­ge Anord­nung hilfs­wei­se ver­pflich­tet, die Kos­ten für eine 24-stün­di­ge 1:1‑Betreuung zu über­neh­men. Das Rechts­amt räum­te zuvor im Wesent­li­chen ein, dass in Ham­burg geeig­ne­te geschützt-geschlos­se­ne Ein­rich­tun­gen seit Jah­ren fehlen.

Die Sozialgerichtsbarkeit

Als Berufs­be­treu­er hat man fast so häu­fig wie mit dem Betreu­ungs­ge­richt mit den Gerich­ten der Sozi­al­ge­richts­bar­keit zu tun. In knapp 1,5 Jah­ren bli­cke ich auch auf zahl­rei­che Ver­fah­ren zurück, die ich für Betreu­te vor dem Sozi­al- oder Lan­des­so­zi­al­ge­richt geführt habe. In ers­ter Linie ging es hier um Anträ­ge auf Erlass einer einst­wei­li­gen Anord­nung, weil sich das Job­cen­ter für Leis­tun­gen nach dem SGB II und der ört­li­che Trä­ger der Sozi­al­hil­fe für Leis­tun­gen nach dem SGB XII jeweils für unzu­stän­dig erklärt hat­ten. Hier taucht immer wie­der die Streit­fra­ge auf, ob Erwerbs­fä­hig­keit i.S.d. § 8 SGB II besteht — dann wäre das Job­cen­ter für die Leis­tun­gen zustän­dig. Die Leid­tra­gen­den die­ses Dilem­mas sind sodann immer die betrof­fe­nen Menschen.